Der Feuer-Regress, das unterschätzte Risiko

06.07.2021

Im Rahmen des PANTAENIUS EXPERTEN­FORUMS BAU informiert der folgende Über­blick über die Thematik des Feuerscha­denregresses gegen Bauunternehmen und dessen Rechtswirkung.

 

Wenn ein Bauunternehmer bzw. dessen Erfüllungsgehilfe einen Brandschaden fahrlässig verursacht hat, wodurch die ge­samte bis dahin erbrachte Bauleistung oder Teile davon vernichtet werden, so leistet der Rohbau-Feuerversicherer dem Bauherrn zwar vollen Schadenersatz, nimmt aber den verantwortlichen Bauunternehmer in Re­gress. Inwieweit dessen Betriebshaftpflicht­versicherung dem Rückgriff des Feuerver­sicherers Stand halten kann bzw. überhaupt hieraus Deckung erfährt, kann im Voraus nicht gesagt werden.

 

Zuerst erschienen in der Bauaktuell, Ausgabe Q1/2020

Exkurs: „Gefahrtragung (Leistungsgefahr)“ und „Vergütung (Preisgefahr)“ nach BGB und VOB/B

Der Bauunternehmer trägt gemäß § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB bis zur Abnahme durch den Besteller die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs seiner Bau­leistung. In solchen Fällen ist er verpflichtet, seine Bauleistung erneut herzustellen oder zu sanieren, ohne dass er hierfür einen zu­sätzlichen Werklohn vom Besteller verlan­gen kann.

In Verträgen, denen die VOB/B zugrunde liegen, verlagert § 7 VOB/B das Risiko der Beschädigung/Zerstörung der erbrachten Bauleistung vor der Abnahme durch höhe­re Gewalt, Krieg, Aufruhr oder objektiv un­abwendbare Umstände, auf den Besteller, wodurch der Bauunternehmer seinen Ver­gütungsanspruch behält.

Gefahrtragung nach VOB-Regelung

Da beim Bauvertrag (Werkvertrag) ein Er­folg geschuldet wird, findet hier § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Anwendung, weshalb der Auftrag­nehmer, solange die versprochene Leistung als solche überhaupt möglich ist, auch ohne Verschulden zur Neuherstellung verpflich­tet bleibt. Das gilt bis zur Abnahme.

Nach den VOB/B, § 12 Abs. 6 VOB/B, ist die Ab­nahme der Leistung der entscheidende Zeit­punkt, in dem die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht. Bis dahin geht auch die Vergütungs­gefahr zu Lasten des Auftragnehmers.

Für den vorzeitigen Gefahrübergang nach § 7 VOB/B spielt eine Rolle, dass der Auftrag­geber oder Auftragnehmer wegen der damit verbundenen Risiken die Bauleistungsver­sicherung abschließen sollte. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen sowie der Vielseitigkeit von Klauseln und Bedin­gungen zur Bauleistungsversicherung ist es dringend erforderlich, sowohl die Auftragge­ber- als auch die Auftragnehmerinteressen zu berücksichtigen.

Die ABN-Bauleistungsversicherung

Unabhängig von der Gültigkeit von VOB/B oder BGB, bilden die ABN (Allgemeine Be­dingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber) als Vertragsgrundlage sowohl die Absicherung des Unternehmer-, als auch des Auftraggeberrisikos ab.

Je nach Bedarf/Interesse kann der Versiche­rungsschutz durch den Einschluss zwingend erforderlicher Klauseln, wie z.B. „Feuer“, „er­weiterte Nachhaftung“, „Sachen im Gefahren­bereich“ oder auch „Altbauten gegen Sach­schäden“ erweitert und das Risiko für den Unternehmer erheblich reduziert werden.

Fazit / Empfehlung

Bei Nichtvereinbarung des Versicherungs­schutzes für „Feuer“ droht der Regress beim Auftragnehmer durch den Rohbaufeuerver­sicherer des Auftraggebers. Deckung über seine Haftpflichtversicherung (Erfüllungs­schaden) besteht hierfür i.d.R. nicht!

Insbesondere aus diesem und den vorste­henden Gründen sollte der Auftragnehmer die Bauleistungsversicherung abschließen und das Auftraggeberinteresse (Feuerrisiko) einbeziehen. Nur so ist ein Versicherungs­schutz gewährleistet, der auch den Bedarf/ Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigt.

PANTAENIUS Versicherungsmakler GmbH
Fachbereich Bau
Hamburg, Kiel, Düsseldorf, München
www.pantaenius.eu/bauwirtschaft

Nachteile im Schadenfall bei Versicherungsnahme durch den Auftraggeber

  • kein Direktanspruch des Unternehmers gegenüber dem Versicherer. Der Weg des Anspruchs führt immer nur über den Auftraggeber.
  • Schadenzahlungen werden vom Auftraggeber häufig zurückbehalten und als Druck­mittel gegenüber dem ausführenden Unternehmer eingesetzt.
  • Dem Auftragnehmer zustehende Schadenzahlungen, die beim Auftraggeber einge­hen, sind nicht insolvenzgeschützt.
  • Keine Entschädigungsleistung, wenn Erst- oder Folgebeitrag nicht fristgerecht ge­zahlt werden.
  • Oftmals hohe Selbstbehalte

Vorteile der Versicherungsnahme über den Auftragnehmer

  • Einfluss auf Ausgestaltung und Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
  • Serviceleistung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber
  • Umlage auf die Subunternehmer
  • Unterversicherungsverzicht

Als Versicherungsmakler hat PANTAENIUS ein spezielles PANTAENIUS-Wording zur Bauleistungsversicherung mit den Versicherern vereinbart. Dies sieht u.a. folgende In­halte vor:

  • Mitversicherung Feuerrisiko inkl. lagerndes Material
  • Erweiterte Nachhaftung 24 Monate
  • Mitversicherung des Diebstahlrisikos, auch von lagernden Materialien in verschlos­senen Räumen
  • Mitversicherung Terror
  • Sachen im Gefahrenbereich
  • Generelle Mitversicherung des Gewässerrisikos
  • Sturm- und Leitungswasserschäden an fertiggestellten Teilen von Bauwerken
  • Bearbeitungsschäden an Glas-, Metall-, und Kunststoffoberflächen, incl. Schäden durch Reinigung

PANTAENIUS Versicherungsmakler berät Sie in Schleswig-Holstein mit Ihren Beratern Christian Matthiessen und Marcel Brockmann zu Baurisiken.

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