Der Feuer-Regress, das unterschätzte Risiko
06.07.2021
Im Rahmen des PANTAENIUS EXPERTENFORUMS BAU informiert der folgende Überblick über die Thematik des Feuerschadenregresses gegen Bauunternehmen und dessen Rechtswirkung.
Wenn ein Bauunternehmer bzw. dessen Erfüllungsgehilfe einen Brandschaden fahrlässig verursacht hat, wodurch die gesamte bis dahin erbrachte Bauleistung oder Teile davon vernichtet werden, so leistet der Rohbau-Feuerversicherer dem Bauherrn zwar vollen Schadenersatz, nimmt aber den verantwortlichen Bauunternehmer in Regress. Inwieweit dessen Betriebshaftpflichtversicherung dem Rückgriff des Feuerversicherers Stand halten kann bzw. überhaupt hieraus Deckung erfährt, kann im Voraus nicht gesagt werden.
Zuerst erschienen in der Bauaktuell, Ausgabe Q1/2020

Exkurs: „Gefahrtragung (Leistungsgefahr)“ und „Vergütung (Preisgefahr)“ nach BGB und VOB/B
Der Bauunternehmer trägt gemäß § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB bis zur Abnahme durch den Besteller die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs seiner Bauleistung. In solchen Fällen ist er verpflichtet, seine Bauleistung erneut herzustellen oder zu sanieren, ohne dass er hierfür einen zusätzlichen Werklohn vom Besteller verlangen kann.
In Verträgen, denen die VOB/B zugrunde liegen, verlagert § 7 VOB/B das Risiko der Beschädigung/Zerstörung der erbrachten Bauleistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder objektiv unabwendbare Umstände, auf den Besteller, wodurch der Bauunternehmer seinen Vergütungsanspruch behält.
Gefahrtragung nach VOB-Regelung
Da beim Bauvertrag (Werkvertrag) ein Erfolg geschuldet wird, findet hier § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Anwendung, weshalb der Auftragnehmer, solange die versprochene Leistung als solche überhaupt möglich ist, auch ohne Verschulden zur Neuherstellung verpflichtet bleibt. Das gilt bis zur Abnahme.
Nach den VOB/B, § 12 Abs. 6 VOB/B, ist die Abnahme der Leistung der entscheidende Zeitpunkt, in dem die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht. Bis dahin geht auch die Vergütungsgefahr zu Lasten des Auftragnehmers.
Für den vorzeitigen Gefahrübergang nach § 7 VOB/B spielt eine Rolle, dass der Auftraggeber oder Auftragnehmer wegen der damit verbundenen Risiken die Bauleistungsversicherung abschließen sollte. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen sowie der Vielseitigkeit von Klauseln und Bedingungen zur Bauleistungsversicherung ist es dringend erforderlich, sowohl die Auftraggeber- als auch die Auftragnehmerinteressen zu berücksichtigen.
Die ABN-Bauleistungsversicherung
Unabhängig von der Gültigkeit von VOB/B oder BGB, bilden die ABN (Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber) als Vertragsgrundlage sowohl die Absicherung des Unternehmer-, als auch des Auftraggeberrisikos ab.
Je nach Bedarf/Interesse kann der Versicherungsschutz durch den Einschluss zwingend erforderlicher Klauseln, wie z.B. „Feuer“, „erweiterte Nachhaftung“, „Sachen im Gefahrenbereich“ oder auch „Altbauten gegen Sachschäden“ erweitert und das Risiko für den Unternehmer erheblich reduziert werden.
Fazit / Empfehlung
Bei Nichtvereinbarung des Versicherungsschutzes für „Feuer“ droht der Regress beim Auftragnehmer durch den Rohbaufeuerversicherer des Auftraggebers. Deckung über seine Haftpflichtversicherung (Erfüllungsschaden) besteht hierfür i.d.R. nicht!
Insbesondere aus diesem und den vorstehenden Gründen sollte der Auftragnehmer die Bauleistungsversicherung abschließen und das Auftraggeberinteresse (Feuerrisiko) einbeziehen. Nur so ist ein Versicherungsschutz gewährleistet, der auch den Bedarf/ Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigt.
PANTAENIUS Versicherungsmakler GmbH
Fachbereich Bau
Hamburg, Kiel, Düsseldorf, München
www.pantaenius.eu/bauwirtschaft

Nachteile im Schadenfall bei Versicherungsnahme durch den Auftraggeber
- kein Direktanspruch des Unternehmers gegenüber dem Versicherer. Der Weg des Anspruchs führt immer nur über den Auftraggeber.
- Schadenzahlungen werden vom Auftraggeber häufig zurückbehalten und als Druckmittel gegenüber dem ausführenden Unternehmer eingesetzt.
- Dem Auftragnehmer zustehende Schadenzahlungen, die beim Auftraggeber eingehen, sind nicht insolvenzgeschützt.
- Keine Entschädigungsleistung, wenn Erst- oder Folgebeitrag nicht fristgerecht gezahlt werden.
- Oftmals hohe Selbstbehalte
Vorteile der Versicherungsnahme über den Auftragnehmer
- Einfluss auf Ausgestaltung und Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
- Serviceleistung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber
- Umlage auf die Subunternehmer
- Unterversicherungsverzicht
Als Versicherungsmakler hat PANTAENIUS ein spezielles PANTAENIUS-Wording zur Bauleistungsversicherung mit den Versicherern vereinbart. Dies sieht u.a. folgende Inhalte vor:
- Mitversicherung Feuerrisiko inkl. lagerndes Material
- Erweiterte Nachhaftung 24 Monate
- Mitversicherung des Diebstahlrisikos, auch von lagernden Materialien in verschlossenen Räumen
- Mitversicherung Terror
- Sachen im Gefahrenbereich
- Generelle Mitversicherung des Gewässerrisikos
- Sturm- und Leitungswasserschäden an fertiggestellten Teilen von Bauwerken
- Bearbeitungsschäden an Glas-, Metall-, und Kunststoffoberflächen, incl. Schäden durch Reinigung
PANTAENIUS Versicherungsmakler berät Sie in Schleswig-Holstein mit Ihren Beratern Christian Matthiessen und Marcel Brockmann zu Baurisiken.