Der „Qualitätselement-Schaden“

07.07.2021

Im Rahmen des EXPERTENFORUMS BAU informiert dieser Überblick über die Thematik des „Qualitätselement-Schadens“. Kabelschaden: Leitung repariert – Sache erledigt – von wegen!

In vielen Fällen ist ein Schadenfall, welcher zu einer Beschädigung eines Kabels führte, mit der Reparatur des Kabels noch lange nicht erledigt. Neuerdings kann der Netzbetreiber neben der reinen Sachschadenregulierung auch fiktiven Schadensersatz für die geminderte Netzversorgungsqualität (Ersatz des entgangenen Gewinns) verlangen.

 

Zuerst erschienen in der Bauaktuell, Ausgabe Q2/2020

Die Ersatzpflicht des „Qualitätselement-Schadens“ als fiktiver Schadensersatzanspruch der Netzbetreiber infolge von Leitungsbeschädigung wurde durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) – Urteil vom 8. Mai 2018 / BGH VI ZR 295/17 – bestätigt.


Leitsatz der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil v. 08.05.2018 - VI ZR 295/17:

Ein Netzbetreiber kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu
einer Verschlechterung seines Qualitätselements und – in der Folge – zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt („Qualitätselement-Schaden“). Aktuell wird eine Vielzahl von Ansprüchen des fiktiven Schadensersatzes durch die Haftpflichtversicherer aus dem Bereich Straßen- und Tiefbau geprüft. Die Anforderungen des BGH an den Nachweis des entgangenen Gewinns sind umfangreich. Dieser muss durch die Netzbetreiber zunächst beziffert und nachgewiesen werden. Die Prüfung des Anspruchs ist Aufgabe der Haftpflichtversicherer, die sich hierzu sachverständiger Hilfe bedienen. Da diese Prüfung umfangreich ist, erklären viele Versicherer zunächst den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, um eine Hemmung nach § 203 BGB zu erreichen. Anschließend kann dann die Sach- und Rechtslage sowie der Nachweis des Schadens geklärt werden.


Dem BGH lag folgender Fall zur Entscheidung vor:

Ein von dem beklagten Tiefbauunternehmen eingesetzter Bagger beschädigt ein Stromkabel der Klägerin. Die Versorgung von 55 an das Netz angeschlossener Verbraucher wurde für 110 Minuten unterbrochen. Die Bundesnetzagentur beschloss das Kriterium des Qualitätselements als Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsnetzbetreiber anzuwenden. Mit diesem Qualitätselement sollen Anreize für die Zuverlässigkeit und Qualität der Stromversorgung gesetzt werden, durch Vorgabe von Obergrenzen für die Höhe oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten, die innerhalb einer Regulierungsperiode erzielt werden. Das Ergebnis stellt sich als Bonus- oder Malus-System dar. Kommt es infolge einer Leitungsbeschädigung zu einer Verschlechterung dieses Qualitätselements und in der Folge zu einer Herabsetzung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze, begründet sich damit der sogenannte „Qualitätselement-Schaden“.

Der im Rechtsstreit vom Gericht eingesetzte Sachverständige hat ermittelt, dass sich ohne die Versorgungsunterbrechung ein geringerer Malus auf der Niederspannungsebene ergeben hätte. Diesen entgangenen Gewinn macht die Klägerin (Netzbetreiber) gegenüber der Beklagten (Tiefbauunternehmen) für einen
Wirkungszeitraum von drei Jahren geltend („Qualitätselement-Schaden“).


Entscheidungsgründe:

Der Klägerin steht wegen der Verletzung ihres Eigentums ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Ihr sind infolge der Verschlechterung des Qualitätselements Vermögensvorteile entgangen, die als entgangener Gewinn einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Zudem besteht Kausalität zwischen den geltend gemachten Einnahmeausfällen und der Eigentumsverletzung (Kabelschaden). Der BGH gelangt damit zu einer Neubewertung des fiktiven Schadenersatzes wegen Verschlechterung des Qualitätselements.


Praxistipp:

Tief- und Hochbauunternehmen sind gut beraten, ihre Haftpflicht-Versicherungspolicen einer Prüfung zu unterziehen. Sollte die Haftpflichtdeckung den „Qualitätselement- Schaden“ als entgangenen Gewinn nicht beinhalten, empfiehlt sich zwingend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes. In dem Schadenbeispiel war der wirtschaftliche Schaden für das Unternehmen überschaubar. Der Schaden vergrößert sich jedoch bei längeren Ausfallzeiten und einer größeren Anzahl betroffener Endverbraucher, insbesondere im innerstädtischen Bereich. Der „Qualitätselement-Schaden“ wird aktuell auf Grundlage des BGH-Urteils von vielen Versorgern bis zu drei Jahre (Verjährung nach § 195 BGB) rückwirkend und vor allem oft Monate oder gar Jahre später zusätzlich zu den Reparaturkosten geltend gemacht. Leitungsschäden sollten auch dann dem Haftpflichtversicherer gemeldet werden, wenn die reine Leitungsreparatur innerhalb des vereinbarten Selbstbehalts liegt. Zusammen mit dem fiktiven Schadensersatz („Qualitätselement-Schaden“) ergeben sich oftmals Schadenersatzforderungen, die den Selbstbehalt übersteigen. Werden diese erst gemeldet, wenn der Netzbetreiber den entgangenen Gewinn geltend macht, erschwert dies die Prüfung der Haftung erheblich und es ergeben sich daraus ggf. Rechtsverluste.


Allgemeiner Ausblick Leitungsschäden im Tiefbau:

Neue Urteile der Oberlandesgerichte verschärfen zunehmend die Haftung von Tiefbauern, und verpflichten diese bei Arbeiten von einem Abstand weniger als 5 Meter zu
verlegten Kabeln, ständig einen Mitarbeiter zur Einweisung des Maschinisten vorzuhalten. Danach sind Tiefbauunternehmen gehalten, sogar dort nach mutmaßlichen
Kabelanlagen zu suchen, wo sich nach den vorliegenden Planunterlagen kein Kabelverlauf vermuten lässt. Die stetige Verschärfung der Rechtsprechung wird im Ergebnis
dazu führen, dass Tiefbauunternehmen die steigenden Versicherungsbeiträge und höheren Risiken in die Preiskalkulation aufnehmen werden. Einige Marktteilnehmer
sind bereits konsequent dazu übergegangen, ihre Tiefbauleistungen im innerstädtischen Bereich mit unklaren Leitungsverläufen nur noch mit Saugbaggern auszuführen.
Wie sich der Markt in diesem Bereich entwickelt, bleibt abzuwarten. Wie auch immer, mit unserem PANTAENIUS Risikomanagement sind Sie immer auf der sicheren Seite, auch beim „Qualitätselement- Schaden“!

Gastbeitrag
Autor:
RA Marcel Brockmann
PANTAENIUS

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