Information zu systembedingten Schäden

07.06.2022

Im Rahmen des PANTAENIUS EXPERTENFORUMS BAU informiert dieser Überblick über die Thematik der systembedingten Schäden.

 

Zuerst erschienen in der Bauaktuell, Ausgabe Q2/2022.

Schäden an Nachbargebäuden, Straßen, Gehwegen, Kanälen, Leitungen und dergleichen zählen zum Baualltag und sind – will man nicht jede Bautätigkeit aufgeben – auch bei bestmöglicher Aufmerksamkeit, da oft systembedingt, nicht zu vermeiden. Es stellt sich damit die Frage, wer von den Vertragsparteien gegenüber dem Geschädigten haftet, wenn sowohl eine optimale Ausschreibung, als auch eine perfekte Ausführung vorgenommen, dennoch aber „systembedingt“ ein Schaden verursacht wurde.

Will man nicht schon die Tatsache, dass überhaupt gebaut wird, als „Verschulden“ im Sinne des Deliktsrechts einordnen, so scheidet beim Auftreten systembedingter Schäden an Nachbargebäuden die Anwendung der Anspruchsregelungen aus dem deliktischen Teil der unerlaubten Handlungen, §§ 823 ff. BGB, deshalb aus, weil gerade keine Verursachung relevant ist. Dies kann beispielsweise durch nicht hundertprozentig vermeidbare Verformungen eines optimalen Verbaus und dadurch eintretende Setzrisse bei angrenzenden Nachbargebäuden eintreten.

Damit aber kommt auch die interne Haftungsregelung zwischen den Bauvertragsparteien nach § 10 VOB/B nicht zum Tragen, da diese zunächst im Außenverhältnis eine gesamtschuldnerische Haftung voraussetzt, die mangels Verschuldens nicht entstehen kann, auch wenn der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt ist. Die Haftung der Vertragsparteien wird durch § 10 VOB/B konkretisiert und deren Verteilung bestimmt. Die „Bauhaftpflichtversicherung“ ist daher in den außerhalb von § 10 VOB/B beschriebenen Fällen nicht leistungspflichtig, sofern es sich um systembedingte Schäden handelt, welche mangels Verschulden keiner Bauvertragspartei zugeordnet werden können. Die sich daraus ergebende Frage, wer dann gegenüber dem Geschädigten haftet, da dessen Schaden zweifelsfrei zu ersetzten ist, lässt sich einfach beantworten:

Der Auftraggeber haftet nach den von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen zur sog. verschuldensunabhängigen Haftung. Bei privatrechtlicher Tätigkeit richten sich die Ansprüche nach den Regeln des „nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs“ in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGH, NJW 1976, 1840; BGH, NJW 1983, 872; BGH, V ZR 311/16). Im Ergebnis wird damit dem Geschädigten ein voller Ausgleich gewährt, während der Bauunternehmer mangels Verschulden nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Dies stellt auch z.B. das OLG Nürnberg (Urt. v. 12.06.1996, Az.: 4 U 3440/95) in einem Fall fest, der durch die Zerstörung eines nicht auffindbaren, alten Hausanschluss-Kanales ausgelöst wurde: „Wenn der Bauunternehmer ordnungsgemäß alles unternimmt, um alle Kanäle im Bereich der Baustelle festzustellen, er dennoch aber („systembedingt“) einen – auch nicht in Kanalplänen verzeichneten – Kanal anbohrt und mit Zement verfüllt, dann könne diesem kein Verschulden zur Last gelegt werden.“

Dies führt zu folgender Lösung:

Da sich das Systemrisiko verwirklicht hat und nach dem gesamten Inhalt der VOB/B und der VOB/C sowie des § 7 VOB/A und des § 645 BGB der Auftraggeber dieses Risiko zu tragen hat, steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) VOB/B zu. Die Mängel und Schäden sind auf Kosten des Bauherrn zu beheben, da dieser in der Regel fachkundig durch ein Ingenieurbüro vertreten und somit ohne zusätzlichen „Systemaufklärungsbedarf“ war.

Jede andere Risikozuweisung widerspräche den Aussagen des Baurechts, wonach der Auftraggeber das Risiko des in seiner Sphäre liegenden Baugrundes als maßgeblichen Parameter des beauftragten Bausystems und aller von ihm zu tätigenden Vorgaben zu tragen (erweiterte Baukosten) hat (BGH, Beschluss vom 25.06.2015 – VII ZR 108/13).

Tipp:

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sowie den einschlägigen Haftungsnormen sollten daher Bauunternehmer und Bauherr gleichermaßen darauf achten, dass eine Bauherrenhaftpflichtversicherung für das Bauprojekt installiert wird, welche unter anderem die nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche sowie Senkungs– und Setzungsschäden des Baugrundes des Bauherrn mitversichert. Ebenso ist eine „Altbaudeckung“ in der Bauleistungsversicherung zu empfehlen.

Pantaenius als Bauspezialversicherungsmakler kann hier im Einzelfall mit speziellen Deckungskonzepten und Klauseln einen erweiterten Versicherungsschutz anbieten. In diesen Fällen ist eine Beweissicherung vor Baubeginn unerlässlich. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Veröffentlichung in der Ausgabe der BauAktuell aus August 2021.

Bei Bauvorhaben, insbesondere bei innerstädtischen Lückenbebauungen, stellt sich oft die Frage nach dem Erfordernis einer geeigneten Beweissicherung. Diese ist umso wichtiger, wenn die Gründung des Neubaus unterhalb der Gründungsebene der Nachbarbebauung erfolgen soll. Durch das vor Baubeginn durchgeführte Beweissicherungsverfahren soll eine Dokumentation im Interesse des Bauherrn und des Nachbarn erfolgen. Da für einen möglichen Schadenersatzanspruch der Anspruchsteller einen Schaden darlegen und beweisen muss, ermöglicht eine detaillierte Dokumentation der Bestandsbebauung von innen und außen eine Beweisführung in beide Richtungen.

Sollte ein Nachbar der Baumaßnahme einen Schadensersatzanspruch beispielsweise wegen Risseschäden begehren, ist ein Beweissicherungsgutachten in aller Regel einer Klärung dienlich. In der Praxis wird das Beweissicherungsverfahren meist in Form einer Fotodokumentation und allgemeinen Zustandsbeschreibung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgenommen. Ein erweiterter Umfang der Beweissicherung kann dann sinnvoll sein, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen eintretenden Schaden gibt.

In Frage kommt dies insbesondere bei Unterfangungsarbeiten nach DIN 4123, Düsenstrahlverfahren nach DIN 18321, Setzen von Bohrpfählen, Schlitzwanderstellung, Baugrubeninjektion, Bodenvereisung, etc. Dies ist auch bei umfangreichen Abrissarbeiten mit Nachbarbebauung in Betracht zu ziehen. Eine Dokumentation des Bestandes vor und während der Bauzeit wird bei vorgenannten Tiefbaumaßnahmen vom Bauleistungsversicherer u.a. für die optionale Altbaudeckung vorausgesetzt.

PANTAENIUS Versicherungsmakler GmbH
Fachbereich Bau
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www.pantaenius.eu/bauwirtschaft

Autor
RA Marcel Brockmann
Niederlassungsleiter Kiel

 

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