Information zur Baugeräteversicherung

07.07.2021

Im Rahmen des EXPERTENFORUMS BAU informiert dieser Überblick über die „Tücken“ von ersatzpflichtigen Vandalismus-Schäden an Baugeräten anhand eines praktischen
Falls.

 

Sie als Bauunternehmer unterhalten in der Regel eine Geräteversicherung für Ihre Baugeräte. Nicht jeder Vandalismus(folge) schaden ist versichert. Wie sieht es bei Ihrem Deckungsschutz aus? Sind Sie unsicher, dann lesen Sie bis zum Ende, um einen Überblick der Problemstellung und Versicherungsmöglichkeiten zu erhalten.

 

Zuerst erschienen in der Bauaktuell, Ausgabe Q4/2020

Die Kasko-Deckung in der Baugeräteversicherung

Die Baugeräteversicherung ist dem Wesen nach eine Allgefahrendeckung, die zu einer Entschädigungspflicht des Versicherers führt –und zwar unabhängig von Ihrer Schadenursache (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2003, VersR 2003, S. 1124, 1125). Die Frage nach den versicherten Gefahren wird in der Regel im Versicherungsvertrag durch die nach dem Kaskomodell zugrundeliegenden Bedingungen ABG oder ABMG geregelt. Nach den ABG-Bedingungen sind – wie im Folgenden erläutert – weitaus weniger versicherte Gefahren umfasst als nach den ABMG-Versicherungsbedingungen.

Das Prinzip der Allgefahrenversicherung ist somit in den Versicherungsbedingungen nach ABG durchbrochen. Der versicherte Bauunternehmer hat demnach den Nachweis zu führen, dass ein Unfall (ein plötzlich von außen auf das Baugerät einwirkendes Ereignis) Ursache des eingetretenen Schadens am Baugerät ist. Sodann genießt er Versicherungsschutz.


ABG-Gerätekasko-Versicherungsbedingungen

Ausgehend von der Grunddeckung in der Baugerätekaskoversicherung sichert diese im Rahmen der ABG-Deckung Kaskoschäden an Baugeräten ab. Dieser Versicherungsschutz umfasst unter anderem Schäden durch Naturgewalten, durch Brand, Blitzschlag und Explosion oder durch Vandalismus (mutwillige äußere Zerstörung durch Dritte).


ABMG-Gerätekasko-Versicherungsbedingungen

Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf die erweiterte Maschinenkaskoversicherung (ABMG) sollte der Unternehmer immer dann ins Auge fassen, wenn Maschinenbruchschäden (Innere Betriebsschäden) oder Bedienungsfehler drohen. Diese werden oftmals hervorgerufen durch Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Vorsatz Dritter oder durch Wasser-, Öl- beziehungsweise Schmiermittelmangel. Darüber hinaus kann der Bauunternehmer den Versicherungsschutz im Hinblick auf individuelle Risiken beispielsweise bei Einsatz auf schwimmenden Fahrzeugen, bei Tunnelarbeiten unter Tage, auf Wasserbaustellen (offener Tidebereich) oder für Schäden und Verlust durch Versaufen bzw. Verschlammen erweitern. Dies bietet sich insbesondere bei Einsatz im küstennahen Bereich in ganz Schleswig- Holstein an.


Im Schadenfall: Abgrenzungsprobleme zwischen ABG und ABMG Deckung

Im Einzelfall ist die Abgrenzung zwischen Schäden durch ein von außen einwirkendes Ereignis und inneren Betriebsschäden (Einwirkung von innen) schwierig. Ein Innerer Betriebsschaden liegt vor, wenn die eigene Kraft der versicherten Sache unerwünscht auf diese und/oder die mitversicherten Zubehörteile einwirkt. Diese Problematik ist beispielsweise beim Heben einer Last durch einen Kran, welches zu einem Versagen des Auslegers führt, gegeben (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, F II, Rn. 5). Innere Betriebsschäden werden dadurch definiert, dass sich der Schaden innerhalb eines bewussten Verwendungsrisikos des Geräts verwirklicht hat (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, a.a.O.). Um einen nicht versicherten Äußeren Betriebsschaden handelt es sich, wenn bei der bestimmungsgemäßen Betriebsweise wiederholt schädliche Einflüsse auf die versicherte Sache einwirken. Dies ist zum Beispiel bei Beulen oder Kratzern an der Karosserie bei dem Betrieb eines fahrbaren Baugerätes in unebenem Gelände der Fall (Hofmann, VersR 1998, S. 140). Diese Schäden sind selbst in den ABMG-Bedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen (A § 2, Nr. 4 h) ABMG). Die Differenzierung zwischen Unfallschaden und innerem Betriebsschaden muss jeweils im Einzelfall nach dem Einsatzzweck des Gerätes und spezifischem Schaden erfolgen.


Praxisfall

Betrachtet man hierzu die beiden Deckungsvarianten ABG und ABMG anhand eines praktischen Fallbeispiels, im Folgenden bei einem Vandalismus-Schaden an einem Kompaktbagger, ergeben sich schnell rechtliche und technische Fragestellungen, welche nicht einfach der einen oder anderen Kaskodeckung zuzuordnen sind.

Sachverhalt

Ein qualifizierter Maschinenführer eines Tiefbauunternehmens arbeitete bestimmungsgemäß mit seinem sechs Monate „alten“ Kompaktbagger. Während des Betriebs meldete das Gerät mittels Warnton und Warnleuchte akustisch und optisch einen Alarm. Der Maschinenführer stellte das Baugerät sofort ab und meldete den Schaden seiner Geschäftsleitung, welche zur Auslesung des Fehlerprotokolls den technischen Dienst des Herstellers hinzuzog. Dieser musste nach Messung des Öldrucks feststellen, dass kein Öldruck vorhanden war. Der Ölfüllstand war zu hoch und der Motorlauf verursachte Klopfgeräusche. Eine weitere Schadenbegutachtung im Werk des Herstellers war unvermeidlich. Der Bagger wurde geborgen, verladen und ins Werk verbracht. Infolge der weiteren Begutachtung wurde Sand in der Ölwanne gefunden. Nach Demontage und Öffnung des Ölfilters konnten auch hier Sand und metallische Abriebteile festgestellt werden. Durch den Motorlauf hatte sich an sämtlichen Motorteilen ein kapitaler Schaden eingestellt. Die späteren Ermittlungen ergaben, dass Täter während der betriebsfreien Zeit Sand in den Motoröleinfüllstutzen und auch in den Treibstofftank verfüllt hatten. Dieser verteilte sich nach Inbetriebnahme des Geräts im gesamten Motor, durchspülte alle Schmierstellen und führte an den Motorteilen (insbesondere der Lagerschalen) zu erheblichen Schäden durch Abrieb und Ablagerung. Die Folge war ein kapitaler Motorschaden und Verunreinigung der Tankanlage.

Reparaturkostenaufstellung des Herstellers

Die Reparaturkosten der Schadenbeseitigung des Herstellers beziffern sich auf Nettobasis wie folgt:

Versicherungsschutz für Vandalismusschäden (ABG) vs. Innerer Betriebsschäden (ABMG)

Die Problematik bei der versicherungstechnischen Beurteilung und Regulierung des Schadens durch den Versicherer liegt in der technischen Bewertung der Schadenursache an sich. Vorliegend haben die unbekannten Täter durch das Einfüllen des Sands in die Einfüllstutzen einen ersatzpflichtigen Vandalismusschaden am Gerät verursacht. Dieser ist über die ABG-Gerätekaskoversicherung gedeckt. Jedoch hat sich nach der zeitlichen Zession zwischen Vandalismus, Tat und Betrieb des Kompaktbaggers der Schaden am Motor erst durch die ordnungsgemäße Inbetriebnahme des Kompaktbaggers als Innerer Betriebsschaden eingestellt.


Regulierung des Versicherers

Der Bauunternehmer unterhielt im konkreten Fall eine ABG-Maschinenkasko-Versicherung Versicherung, in welcher Vandalismusschäden versichert sind. Der eigentliche Vandalismusschaden, das Einfüllen des Fremdkörpers Sand in die Einfüllstutzen von Motoröl und Kraftstoff, ist versichert. Innere Betriebsschäden des Motors hingegen in der ABG-Deckung nicht.

Der Versicherer teilt auf dieser Grundlage zunächst folgendes mit: „Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen möchten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass Grundlage des gemeinsamen Vertrages mit unserem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung - ABG sind. Laut den ABG leistet der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden) als Folge eines von außen her einwirkendem Ereignis. Unter Abschnitt A § 2 Abs. 3 a) ABG ist zusätzlich ausgeführt, dass der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden aus dem Betrieb heraus (Betriebsschäden), insbesondere Bruchschäden durch Wasser-, Öloder Schmiermittelmangel leistet. Unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Unterlagen müssen wir momentan davon ausgehen, dass es sich bei dem gegenständlichen Schaden um einen nicht ersatzpflichtigen Betriebsschaden handelt.“

Der Versicherer würde nach obiger Kostenaufstellung den Notfalleinsatz, die Bergeund Transportkosten, Reinigung des Tanks sowie Reinigung des Motors übernehmen. Die fiktiven Gesamtkosten belaufen sich dabei auf insgesamt 8.368,59 EUR netto. Diese müssten im Rahmen eines ersatzpflichtigen Schadens jedoch auch tatsächlich angefallen sein. Was aufgrund des Motorschadens hier weder der Fall ist noch wirtschaftlich sinnvoll wäre. Damit ergibt sich für den Unternehmer – Kostennachweise vorausgesetzt – durch den Folgeschaden am Motor mindestens eine Unterdeckung in Höhe von 19.700,17 EUR netto, da sich sein Gesamtschaden auf 28.068,76 EUR netto belief. PANTAENIUS konnte auch in diesem konkreten Fall für den Mandanten durch stetige Schadenbegleitung und technische wie rechtliche Expertise eine zufriedenstellende Regulierung erreichen.
 

Praxishinweis

Es zeigt sich im Umgang mit modernen, technisch sehr anspruchsvollen Baugeräten, dass der Bauunternehmer nicht an der allumfassenden Baugeräteversicherung auf ABMG-Basis als Allgefahrendeckung mit erforderlichen Erweiterungen wie beispielsweise für Einsätze auf Schwimmendem Gerät oder im offenen Tidebereich verzichten sollte! Die Prämienunterschiede der Versicherer zwischen den Deckungen sind im Vergleich zur Unterdeckung im Schadenfall verschwindend gering. Bei einem Schaden durch Inneren Betriebsschaden oder Bedienungsfehler an teuren Baugeräten wie Obendrehern, Baggern oder Bohrgeräten, kann sich dies auch schon einmal bilanzschützend auswirken und entlastet nicht zuletzt auch den Maschinenführer. Leasing- und Mietgeräte und Versicherung Insbesondere bei Leasing- und Mietgeräteverträgen sollten Sie sich nicht auf die darin enthaltene Geräteversicherung verlassen. In den Vertragsbedingungen sind oftmals die schadenträchtigen Gefahren, wie Bedienungsfehler, Wasser-, Öl-, Schmiermittelmangel oder Wartungsfehler, ausgeschlossen. Versicherungsschutz in Folge Versaufen oder Verschlammen wird regelmäßig ebenfalls nicht berücksichtigt. PANTAENIUS arbeitet auch in der Baugeräteversicherung mit den führenden Versicherern auf Grundlage unseres eigenen Baugeräte-Wordings mit speziellen Deckungserweiterungen zusammen. Vertrauen auch Sie auf unsere kompetente und unabhängige Beratung!

 

PANTAENIUS Versicherungsmakler GmbH
Fachbereich Bau
Hamburg, Kiel, Düsseldorf, München
www.pantaenius.eu/bauwirtschaft

 

Gastbeitrag
Autor: RA Marcel Brockmann, PANTAENIUS

Pantaenius - Vertrauen verpflichtet
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