Information zur Bauleistungsversicherung und Witterungsereignissen

07.07.2021

Im Rahmen des EXPERTENFORUMS BAU informiert dieser Überblick über die Thematik „Schutz der Bauleistung vor Abnahme“ sowie „Gefahrtragung bei ungewöhnlichen bzw. außergewöhnlichen Witterungsereignissen und deren Regulierung durch die Versicherer“.

Egal ob Holz- oder Massivbau, wenn die Bauleistung durch Witterungsereignisse beschädigt oder zerstört wird, stellt sich für den Unternehmer immer die Frage nach der Wiederherstellungspflicht, Vergütung sowie Regulierung durch die Bauleistungsversicherung. Folgende Themen gilt es dabei in der Praxis zu beachten:

 

Zuerst erschienen in der Bauaktuell, Ausgabe Q3/2020

Verpflichtung zum Schutz der Bauleistung vor der Abnahme

Solange die ausgeführte Bauleistung nicht durch den Auftraggeber abgenommen wurde, obliegt dem Auftragnehmer die Sicherung vor Beschädigung und Diebstahl. Dies ergibt sich bei einem VOB-Vertrag aus § 4 Abs. 5 VOB/B sowie bei einem Bauvertrag nach BGB aus § 644 BGB. Eine Ausnahme dazu ist in § 7 VOB/B geregelt.
Weiterhin kann der Auftraggeber einen Schutz vor Grundwasser und Winterschäden verlangen. Der Schutz vor Winterschäden wird in der Regel bereits mit Maßnahmen des Winterbaus bei der Vorbereitung der Baustelle, der Baustelleneinrichtung sowie der Bauablaufplanung durch den Auftragnehmer berücksichtigt (BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13). Sind die erforderlichen Leistungen in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), der VOB/C als Nebenleistungen (jeweils in Tz. 4.1 der ATV DIN 18299 sowie in den ATV der einzelnen Gewerke) angeführt, dann gehören sie auch ohne weitere Erwähnung zur vertraglichen Leistung und sind nicht gesondert zu vergüten. Stellen die Leistungen für den Schutz und die Sicherung der Bauleistung „Besondere Leistungen“ dar und sind sie in der Tz. 4.2 der betreffenden ATV angeführt, dann besteht ein Anspruch auf Vergütung durch den Auftragnehmer. Werden die Leistungen zusätzlich zur vertraglichen Leistung vom Auftraggeber gefordert, so besteht eine Forderung gemäß Nachtrag nach § 2 Abs. 6 in VOB/B bzw. Anspruch auf gesonderte Vergütung.

Es gilt der Grundsatz: „Das Bauwerk ist vor Witterungseinflüssen zu schützen.“ Diesem Grundsatz wird mithin auch durch die Vergütungsregelungen Rechnung getragen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gelten Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung. Folglich sind diejenigen Witterungseinflüsse einzukalkulieren, die während der Ausführungszeit erwartet werden. Inwieweit Schutzmaßnahmen
zu treffen sind, regelt sich nach der zu schützenden Bauleistung unter Berücksichtigung des Schutzzieles; von Bedeutung ist auch, inwieweit nach der Gewerbesitte oder den tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeiten des Auftragnehmers Vorkehrungen im Einzelfall zumutbar sind (OLG Bremen, BauR 1997, 1045; OLG Hamm, IBR 2002, 412). Hierbei ist unklar, ob unter dem Terminus „Ausführungszeit“ die Gesamtausführungszeit oder die Ausführungszeit der einzelnen Teilvorgänge im Bauablaufplan
des Auftragnehmers zu verstehen ist.


Witterung

Bei der Beurteilung der einzurechnenden Witterungsverhältnisse ist auf die für den Ort der Leistungserbringung maßgeblichen Klima- und Wetterdaten abzustellen, die beim Deutschen Wetterdienst (DWD) abgerufen werden können. Dabei sind vor allem folgende meteorologische Kategorien wichtig: Frosttag, Eistag, Schneetag, heißer Tag, Sturmtag, Regentag, Starkregen. Starkregen ist definiert als Niederschlag hoher Dichte pro Zeiteinheit. Gefahrtragung In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Gefahrtragung und Haftung gemäß § 7 VOB/B für Witterungsereignisse bei Beschädigung und Zerstörung der Bauleistung und deren Versicherbarkeit in der Bauleistungsversicherung. Hierbei gilt genau zu betrachten, welche Witterungseinflüsse zum Schadenzeitpunkt vorlagen und in welche Kategorie diese einzuordnen sind. Nur so kann eine Zuordnung in die Risikosphäre des Auftragnehmers oder Auftraggebers erfolgen.


Gefahrtragung

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Gefahrtragung und Haftung gemäß § 7 VOB/B für Witterungsereignisse bei Beschädigung und Zerstörung der Bauleistung und deren Versicherbarkeit in der Bauleistungsversicherung. Hierbei gilt genau zu betrachten, welche Witterungseinflüsse zum Schadenzeitpunkt vorlagen und in welche Kategorie diese einzuordnen sind. Nur so kann eine Zuordnung in die Risikosphäre des Auftragnehmers oder Auftraggebers erfolgen.

Einteilung der Witterungseinflüsse und die Regulierungspraxis der Bauleistungsversicherer

Normale Witterungseinflüsse

Die erste Gruppe bilden die „normalen Witterungseinflüsse“. Diese sind von der Ersatzpflicht der Bauleistungsversicherung ausgeschlossen. Ihre Definition geht aus den Versicherungsbedingungen (ABU bzw. ABN) selbst hervor. Für Schäden durch normale Witterungsereignisse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, wird ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung durch die Bauleistungsversicherung geleistet.


Ungewöhnliche und außergewöhnliche Wetterlagen

Die zweite Gruppe bilden die „ungewöhnlichen“, die dritte Gruppe die „außergewöhnlichen Wetterlagen“.
Ungewöhnlich sind Witterungseinflüsse, mit denen bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt normalerweise nicht zu rechnen ist. Von einem außergewöhnlichen Witterungseinfluss spricht man, wenn das Ausmaß derart groß ist, dass es den Tatbestand der „höheren Gewalt“ erfüllt. Schäden durch ungewöhnliche Witterungseinflüsse sind stets versichert, solche durch außergewöhnliche fakultativ nach ABU und stets nach ABN. Die Abgrenzung dieser drei Gruppen untereinander wird in der Praxis durch eine Auskunft von Wetterdiensten ermöglicht.


Regulierungspraxis der Bauleistungsversicherer

Auf Anfrage erhalten die Versicherer die höchsten gemessenen Windgeschwindigkeiten oder größten Niederschlagsmengen am Schadentag und dazu als Vergleich die Werte in den betreffenden Monaten der letzten zehn Jahre. Ist der schadenauslösende Wetterzustand in zehn Jahren viermal oder häufiger – im statistischen Mittel also alle 2 1/2 Jahre oder kürzer – aufgetreten, wird man ihn als normal bezeichnen können. Ist er nur zwei bis dreimal eingetreten, wird man ihn als ungewöhnlich klassifizieren können (die genaue Klassifizierung ist allerdings streitig). Bei der Ermittlung des außergewöhnlichen Witterungseinflusses werden die Werte der vorausgegangenen 20 Jahre zum Vergleich herangezogen. Nur entsprechende Spitzenwerte stellen dabei ein unabwendbares Ereignis dar, das nicht zu verhüten ist und dessen Folgen trotz zumutbarer Maßnahmen nicht unschädlich gemacht werden können. Zumutbar sind Maßnahmen dann, wenn ihre Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Erfolg stehen. Dabei sind regionale Wettersymptome in die Bewertung mit einzubeziehen. Insbesondere an den Küsten der Nord- und Ostsee. Ein zu errichtendes Bauvorhaben auf einer Nordseeinsel oder Hallig unterliegt höheren Anforderungen bzgl. der Sicherungsmaßnahmen als ein vergleichbares Bauvorhaben auf dem Festland außerhalb der Küstenlinie.


Höhere Gewalt und Risikosphäre nach § 7 VOB/B

Der Begriff „höhere Gewalt“ ist durch den Gesetzgeber nicht definiert.
Im Zusammenhang mit meteorologischen Fragen gilt: „Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches  Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartenden Sorgfalt nicht verhindert werden kann.“(BGH, Urteil vom 23.22.1961 - VII ZR 251/60)

Ein Wetterdienst kann nicht entscheiden, ob ein ungewöhnlicher oder ein außergewöhnlicher Witterungseinfluss bzw. höhere Gewalt vorliegt. Er liefert auf Anfrage im Schadenfall nur Aussagen über die Häufigkeit bestimmter meteorologischer Ereignisse aufgrund von langjährigen Messungen. Aus dem Grad der Abweichung einer aktuellen meteorologischen Situation von der durchschnittlichen können Versicherungen und Baufirmen in der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle die Ersatzpflicht zweifelsfrei bestimmen. Eine meteorologische Studie des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vom 25.11.2019 aus den Erhebungsjahren 2002 bis 2017 hat ergeben, dass in dieser Zeit in Schleswig- Holstein 368 Starkregenereignisse dokumentiert wurden. Dabei waren insbesondere der Kreis Rendsburg-Eckernförde, Kiel und Neumünster von Starkregenereignissen betroffen. In der Praxis erfolgt eine interessengerechte Regulierung seitens der Versicherer. Wichtig ist beim Risikomanagement darauf zu achten, dass beide Interessenlagen des Auftraggebers und die des Auftragnehmers in der Bauleistungsversicherung Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 06.07.2000 – VII ZR 73/00). Andernfalls könnte im Schadenfall durch die Regelung des § 7 VOB/B eine empfindliche Versicherungslücke entstehen.

Vor dem Hintergrund des stetigen Klimawandels ist jedoch zukünftig immer öfter mit einer Verschiebung in Richtung Leistungsfreiheit z.B. bei Starkregenereignissen zu rechnen. Daher werden verbesserte Schutzmaßnahmen, insbesondere in arbeitsfreien Zeiten sowie bei bestimmten Bauzuständenfür Bauunternehmen unter Berücksichtigung der Risikoverteilung nach § 7 VOB/B an Relevanz gewinnen.

Der Bauspezialmakler PANTAENIUS trägt den stetig steigenden Herausforderungen
des Klimawandels mit einem eigenen Bauleistungskonzept Rechnung.

 

PANTAENIUS Versicherungsmakler GmbH
Fachbereich Bau
Hamburg, Kiel, Düsseldorf, München
www.pantaenius.eu/bauwirtschaft

Gastbeitrag
Autor: RA Marcel Brockmann, PANTAENIUS

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